Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln
Im Sinne der Verbrauchertransparenz hat die EU im Jahr 2014 beschlossen, die Kennzeichnung von Lebensmitteln einheitlich zu regeln und die Angabe verschiedener Produktinformationen verbindlich vorzuschreiben. Um in den zahlreichen Tabellen und Texten die Übersicht behalten zu können, findet Ihr hier zusätzliche Informationen.
Allgemeine Pflichtangaben
Bezeichnung des Lebensmittels
Durch die Bezeichnung des Lebensmittels sollen Art und besondere Eigenschaften eines Gutes verdeutlicht werden. Es muss sichergestellt werden, dass eindeutig klar wird, um was für ein Lebensmittel es sich handelt. Von dieser Bezeichnung zu unterscheiden sind die von den Herstellern stammenden Produktnamen, die oft eher Werbezwecken dienen.
Zutatenverzeichnis
Hier sind die im Lebensmittel enthaltenen Zutaten aufgelistet, absteigend sortiert nach ihrem Gewichtsanteil zum Produktionszeitpunkt. Damit steht die Hauptzutat an erster Stelle, während sich am Ende der Liste Zutaten finden, die nur in geringen Mengen enthalten sind. Ebenfalls hier zu finden sind die bei der Produktion genutzten Lebensmittelzusatzstoffe, etwa Konservierungsstoffe und Geschmacksverstärker, sowie die zugesetzten Aromastoffe.
Allergenkennzeichnung
Die Allergenkennzeichnung erfolgt im Zutatenverzeichnis: Die 14 wesentlichsten Stoffe und Erzeugnisse, durch die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten ausgelöst werden können, müssen hier aufgeführt und zusätzlich hervorgehoben werden, z.B. durch einen Fettdruck. Die Liste der zu kennzeichnenden Stoffe wird von der EU regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Existiert für ein Produkt kein Zutatenverzeichnis, so sind die enthaltenen Stoffe und Erzeugnisse mit dem Zusatz „Enthält…“ auf der Lebensmittelverpackung auszuweisen. Aus folgenden Substanzen besteht die Liste:
Glutenhaltiges Getreide (z.B. Weizen), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte (z.B. Mandeln), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid & Sulphite (ab 10 Milligramm pro Liter oder Kilogramm), Lupinen und Weichtiere.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt ein Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften (Geschmack, Konsistenz etc.) behält, sofern es unter angemessenen Bedingungen gelagert wird. Es ist nicht als Verfallsdatum zu verstehen, denn ein Lebensmittel kann auch nach Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar sein. Bestimmte Lebensmittel sind von der Angabe eines solchen Datums ausgenommen.
Herkunftskennzeichnung
Die Herkunftskennzeichnung gibt Auskunft über die Herkunft der Produkte. Zu unterscheiden sind die Kennzeichnungen „EU“, „Nicht-EU“ und „EU/Nicht-EU“. Sie ist nicht bei allen Lebensmitteln vorgeschrieben, muss aber beispielsweise bei vorverpackten Bioprodukten erfolgen.
Nährwertkennzeichnung
Die Nährwertkennzeichnung soll den Verbraucher in Form einer Tabelle über den Energiegehalt (kJ/kcal) und die im Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe informieren. Sie muss neben den Informationen zum Energiegehalt auch Informationen zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Weitere Nährstoffe, etwa Vitamine oder Ballaststoffe, müssen nur dann angegeben werden, wenn sie auf der Produktverpackung explizit ausgewiesen werden.
Zur besseren Übersichtlichkeit müssen die Angaben dabei pro 100 Gramm oder 100 Milliliter erfolgen, wobei weitere Angaben, etwa pro Portion, zulässig sind.
Spezielle Pflichtangaben
Produktspezifische Angaben
Für einige Lebensmittel existieren produktspezifische Pflichtangaben, die sich nach bestimmten Eigenschaften der betroffenen Produkte richten. So muss etwa bei Konfitüren, Marmeladen und Gelees der Fruchtgehalt explizit ausgewiesen werden („Hergestellt aus … Gramm Früchten je 100 Gramm“).
Freiwillige Angaben
Zusätzlich zu diesen verpflichtenden Angaben stellen viele Unternehmen freiwillig weitere Informationen zu ihren Produkten bereit. Diese dürfen aber nicht dazu dienen, den Verbraucher zu täuschen oder zu verwirren. Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens erfolgen, welches die Richtigkeit der beabsichtigten Aussage bestätigen muss.
Weiterhin existieren 3 Gütezeichen der EU, die zur Qualität verschiedener landwirtschaftlicher Lebensmittel beitragen und gleichzeitig einen Schutz für verschiedene Produktbezeichnungen garantieren sollen. Diese EU-Qualitätslabels „Geschützte Ursprungsbezeichnung“, „Geschützte geografische Angabe“ und „Garantiert traditionelle Spezialität“ dürfen vom Hersteller nur genutzt werden, wenn die Produktbezeichnung des Lebensmittels durch die EU gewährt und eingetragen wurde.